... noch Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
Der nachfolgenden Tabelle können die Unterschiede im Verfahren nach Gerätegruppen, Kategorien und Modulen der ATEX 114 (ex ATEX 95) entnommen werden (vgl. Gohm (2006), Seite 39 [17])
Bewertung der Konformität nach Gruppe, Kategorie und Modul [17]
Hersteller bzw. Inverkehrbringer, die
explosionsgeschützte Betriebsmittel der Gerätekategorie „M1“
(Gerätegruppe I) und „1G/D“ (Gerätegruppe 2) sowie der
Gerätekategorie „M2“ (Gerätegruppe I) und „2G/D“ (Gerätegruppe
2) produzieren bzw. Inverkehrbringen, schreibt das EG-Recht
zwingend vor, dass für das jeweilige Gerät bzw. die Komponente
oder das Betriebsmittel eine EG-Baumusterprüfbescheinigung
vorzuliegen hat. Ebenso hat der Hersteller/Inverkehrbringer ein
zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem durch eine benannte
Stelle nachzuweisen. Das gilt für die zuvor genannten
elektrischen und nicht elektrischen Produkte die unter die
ATEX 114 (ex. ATEX 95) fallen gleichermaßen.
In der vom Hersteller/Inverkehrbringer gefertigten
EG-Konformitätserklärung ist in die Liste der zum Ansatz
gebrachten harmonisierten EN-Normen anzugeben und die bei der
Konstruktion herangezogen wurden. Darüber hinaus muss das dem
entsprechende Modul der ATEX 114) (94/9/EG) bezeichnet werden,
das über ein sogenanten Explosionsschutz-Zusatzaudit durch eine
benannte Stelle (nofied body) beim Gerätehersteller zur
Anwendung gelangte (wie z. B. "Qualitätssicherung der
Produktion") In deutschland werden die benannten Stellen vom
Deutschen Akkreditierungsrat (DAR) mit Sitz im Hause der
Bundesanstalt für Materialforschung und - prüfung (BAM) in
Berlin gegenüber den zuständuigen Gremien der EU benannt.

Konformitätsbewertungsverfahren
Beispiele Deutscher benannter Stellen wären die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM, Kennziffer 0589) in Berlin oder die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig (PTB, Kennziffer 0102).

